Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 16 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/16#abs-1 (1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ändert das Gericht die Festsetzung der Haftungssumme ab, wenn gegen den Antragsteller Ansprüche wegen eines aus demselben Ereignis entstandenen Personenschadens angemeldet werden, für die die Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt. Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/16#abs-2 (2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Einzahlung des Mehrbetrags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/16#abs-3 (3) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungssumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/16#abs-4 (4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um den die Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht worden ist, beschließt das Gericht, daß das Verteilungsverfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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